DIE EINHALTUNG DER PERSONENSCHUTZ-GRENZWERTE

Kritiker führen gern das Argument an, dass es sich bei diesen Grenzwerten nicht um gesetzlich bindende Grenzwerte handelt. Das ist insofern falsch, als dass das Telekommunikationsgesetz TKG §13 (5) vorsieht: „Bei der Beurteilung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen sind der Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen zum allgemeinen Schutz vor elektromagnetischen Feldern zu beachten.“ Weiters sieht §27 (2) vor: „Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein.“

Damit ist nicht nur klar, dass der in der OVE-Richtlinie R 23-1:2017-04-01 festgeschriebene Personenschutz-Grenzwert heranzuziehen ist, sondern auch, warum dieser Wert selbst nicht im Gesetzestext zu finden ist: Sollte sich am wissenschaftlichen Kenntnisstand etwas ändern – und damit auch die Grenzwerte reduziert oder angehoben werden – ist keine Gesetzesänderung notwendig. Für die Einhaltung der Grenzwerte nach der OVE-Richtlinie R 23-1:2017-04-01 haben die Betreiber der Mobilfunkstationen Sorge zu tragen, so wie auch sonst jeder Betreiber einer Betriebsanlage selbst für die Einhaltung verantwortlich ist. Interne Regelwerke für den Bau stellen sicher, dass der Nahbereich der Antennen durch unbefugte Personen nicht betreten werden kann. Dies stellt auch die Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte sicher.

Die Kontrolle der Einhaltung liegt bei der Obersten Fernmeldebehörde der Republik Österreich. Sollte der Verdacht bestehen, dass die Grenzwerte nicht eingehalten werden, kann sie die Funküberwachung mit der Messung beauftragen. Weltweit ist jedoch kein einziger Fall bekannt, wo die Grenzwerte außerhalb des Sicherheitsabstandes, der in der Regel zwischen wenigen Zentimetern und – bei großen Stationen – systemabhängig etwa 8 – 9 Metern direkt vor der Antenne (also nicht seitlich oder dahinter) beträgt, auch nur annähernd überschritten worden wären.

Schreibe einen Kommentar