Die Oberste Fernmeldebehörde geht in ihrem Infoletter „Ortsfeste Basisstationen zur Übertragung von Mobilfunk; Exposition der Allgemeinbevölkerung durch hochfrequente elektromagnetische Felder“ auf die verschiedenen Aspekte im Zusammenhang mit Mobilfunk ein, unter anderem auf die
Rechtliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit „Handymasten“
Mit der Bewilligung zur Errichtung eines Mobilfunknetzes ist auch die Bewilligung zur Errichtung von Sendeanlagen verbunden. Damit die Sendeanlagen eine ausreichende Netzabdeckung gewährleisten, müssen diese erhöht, etwa auf Masten oder Gebäuden, angebracht werden. Die fernmeldebehördliche Bewilligung zur Errichtung von Sendeanlagen ist nicht schrankenlos, sondern erfolgt unter Einhaltung aller relevanten Gesetze und auch unter der Bedingung der Einhaltung der gültigen Immissionsgrenzwerte. Werden diese Bestimmungen nicht erfüllt, darf die Anlage nicht errichtet werden.
Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte wird von den Organen der Fernmeldebehörden regelmäßig überprüft. Diese Überprüfung betrifft die für den reibungslosen Empfang von Mobilfunktelefonie verantwortliche Sende- und Empfangseinheit selbst, da nur diese von den Fernmeldebehörden kontrolliert werden kann. Ein weiterer oft diskutierter Punkt im Zusammenhang mit „Handymasten“ betrifft das Verfahren zur Errichtung des Bauwerks an sich. Dieses Verfahren ist als Bauverfahren von den Gemeinden zu führen und umfasst neben den baurechtlichen Aspekten auch Fragen der Raumordnung und des Landschaftsschutzes im Rahmen der jeweiligen Landesgesetze. In diese Verfahren können die Anrainer entsprechend der jeweiligen Landesbauordnung einbezogen werden. Einige Bundesländer haben jedoch die Errichtung von „Handymasten“ von der Genehmigungspflicht ausgenommen, was zur Folge hat, dass die Mitwirkungsmöglichkeit der Anrainer nicht gegeben ist. Eine Änderung dieses Zustandes kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nur durch die Bundesländer erfolgen.