Den Schutz von Leben und Gesundheit ist grundsätzlich Bundeskompetenz und im Falle von Mobilfunk im Telekommunikationsgesetz in § 27 (2) geregelt: „Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Endgeräten müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Endgeräte gewährleistet sein.“
In Österreich sind die Personenschutzgrenzwerte der OVE-Richtlinie R 23-1 „Elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz – Teil 1: Begrenzung der Exposition von Personen der Allgemeinbevölkerung“ im Rechtsrahmen verbindlich anzuwenden. Sie ersetzt seit 1.4.2017 die ÖVE/ÖNORM E8850 „Elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz – Beschränkung der Exposition von Personen“.
Diese Personenschutzgrenzwerte enthalten einen Sicherheitsfaktor von 50, um auch spezielle Personengruppen wie Ältere, Kranke, Schwangere usw. in ausreichendem Maß zu schützen. Mit der Realisierung des 50-fachen Vorsorgefaktors ist das Vorsorgeprinzip somit übererfüllt.
Die Grenzwerte, die in dieser Richtlinie abgebildet sind, werden von der Weltgesundheitsorganisation WHO, der internationalen Strahlenschutzkommission und der EU vertreten und weltweit umgesetzt. Diese Grenzwerte basieren auf dem anerkannten wissenschaftlichen Kenntnisstand, der regelmäßig von nationalen und internationalen Gremien einer Überprüfung unterzogen wird. Die WHO-Grenzwerte basieren auf Reviews der gesamten verfügbaren Studien sowohl zu thermischen als auch nicht-thermischen (!) Effekten. Damit sind auch nicht-thermische Effekte in den Grenzwerten der WHO berücksichtigt. [Quelle:http://www.who.int/peh-emf/standards/en/]
Die Personenschutzgrenzwerte gelten für den Bereich bis 300 GHz und wurden nach einem öffentlichen Konsultationsverfahren im März 2020 neu veröffentlicht. Im Bereich des Mobilfunks blieben die Grenzwerte unverändert. Sie sind in Österreich im Rechtrahmen verbindlich anzuwenden.
Forderungen nach einem verschärften Vorsorgewert hätten daher keine weitere Auswirkung, außer, dass damit der Mobilfunk verunmöglicht wird, der das ALARA-Prinzip (As Low As Reasonably Achievable – englisch für „so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar“) in seiner Funktionsweise bereits abbildet: es fallen immer nur die Immissionen an, die gerade notwendig sind, um eine Mobilfunkverbindung entsprechend den vom Kunden angeforderten diensten (Sprache oder Daten) aufrecht zu erhalten.